Keine generelle Einstandspflicht eines WLAN Betreibers (sgn. „Störerhaftung“)


In einer Berufungssache hat das OLG Frankfurt festgestellt, dass der Betreiber eines offenen WLAN Zugangs nicht generell für Rechtsverletzungen durch Nutzer dieses Zugangs haftet. Diese sogenannte „Störerhaftung“ ist in letzter Zeit regelmäßig auch von Obergerichten herangezogen worden, um insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen (Tauschbörsen etc.) eine Haftung auch dann zu konstruieren, wenn dem Betreiber keine direkte Beteiligung nachgewiesen werden konnte. Die Auswirkungen dieser Entscheidung könnten im Rahmen von urheberrechtlichen Verfahren erheblich sein.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07

Abgeltungsklausel unwirksam


Nach Urteil des BGH sind Klauseln in Mietverträgen unwirksam, die den Mieter prozentual an Renovierungskosten beteiligen, wenn diese Renovierungen nach dem Mietvertrag ohne Berücksichtung des Zustandes der Wohnung in bestimmten Intervallen vorgeschrieben sind und der Mieter vor Ablauf des Intervalls auszieht.

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, Aktenzeichen VIII ZR 52/06